Zusammenfassung
Die Verordnung legt wegen COVID‑19 besondere Beschränkungen im Strafvollzug fest: Fristen und Strafantritte werden bis 30. April 2020 ausgesetzt, Besuche und Post eingeschränkt, und Freiheitsentziehungen generell verboten, mit wenigen Ausnahmen.Bundesministerium für Justiz3/26/2020XXVII
Gesundheit
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 27.03.2020 Außer Kraft ab 31.12.2020
- Verfahrensfristen, die nach dem 22. März 2020 beginnen, sind bis zum 30. April 2020 ausgesetzt und laufen ab dem 1. Mai 2020 neu.
- Der Strafantritt von Personen, die sich noch nicht in Haft befinden und deren Strafe drei Jahre nicht übersteigt, ist bis zum 30. April 2020 verboten, außer bei bestimmten schweren Straftaten.
- Der Besuchsverkehr ist bis zum 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt, ausgenommen sind Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
- Post wird eingeschränkt: Briefe (außer denen nach §90b StVG) müssen innerhalb von zwei Tagen in Kopie ausgehändigt werden, Pakete dürfen nicht angenommen werden.
Dokumente (PDFs)
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