<!--[0-->COVID‑19‑Sonderregelungen für den Strafvollzug (2020)<!--]-->
COVID‑19‑Sonderregelungen für den Strafvollzug (2020)
Verordnung vom 26.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt wegen COVID‑19 besondere Beschränkungen im Strafvollzug fest: Fristen und Strafantritte werden bis 30. April 2020 ausgesetzt, Besuche und Post eingeschränkt, und Freiheitsentziehungen generell verboten, mit wenigen Ausnahmen.
Bundesministerium für Justiz3/26/2020XXVII
Gesundheit
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 27.03.2020 Außer Kraft ab 31.12.2020
  • Verfahrensfristen, die nach dem 22. März 2020 beginnen, sind bis zum 30. April 2020 ausgesetzt und laufen ab dem 1. Mai 2020 neu.
  • Der Strafantritt von Personen, die sich noch nicht in Haft befinden und deren Strafe drei Jahre nicht übersteigt, ist bis zum 30. April 2020 verboten, außer bei bestimmten schweren Straftaten.
  • Der Besuchsverkehr ist bis zum 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt, ausgenommen sind Vertreter öffentlicher Stellen, Betreuungseinrichtungen und Rechtsbeistände.
  • Post wird eingeschränkt: Briefe (außer denen nach §90b StVG) müssen innerhalb von zwei Tagen in Kopie ausgehändigt werden, Pakete dürfen nicht angenommen werden.
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

Bundesministerin für Justiz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.