Zusammenfassung
Die Verordnung von 2020 führt eine Meldepflicht für Verdachts‑, Krankheits‑ und Todesfälle von COVID‑19 nach dem Epidemiegesetz ein.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz1/26/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert die Meldungspflicht des Epidemiegesetzes auf das neuartige Coronavirus (2019‑nCoV).
- Alle Verdachtsfälle, bestätigte Erkrankungen und Todesfälle von COVID‑19 müssen den Gesundheitsbehörden gemeldet werden.
- Die Meldepflicht gilt für Ärzt*innen, Laboratorien, Spitäler und weitere meldepflichtige Einrichtungen.
- Die Verordnung trat mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sofort in Kraft.
Dokumente (PDFs)
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