Zusammenfassung
Im April 2020 wurde die COVID‑19‑Verordnung erweitert: neue Betriebe wie Tankstellen und Werkstätten wurden aufgenommen, Kundenbereiche über 400 m² unterliegen strengeren Regeln, und es gelten Masken‑ und Abstandspflichten. Die Änderungen traten am 13. April 2020 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/9/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert die Liste der Betriebe, für die spezielle Schutzmaßnahmen gelten – dazu zählen Tankstellen, KFZ‑ und Fahrradwerkstätten, Baustoff‑, Eisen‑ und Holzhandel sowie Pfandleihanstalten.
- Für sonstige Betriebsstätten des Handels gilt ein Kundenbereich von maximal 400 m²; bei kleineren Flächen gelten abweichende Regelungen, die im Detail weitere Schutzmaßnahmen festlegen.
- Mitarbeiter*innen und Kund*innen müssen eine gut sitzende Maske tragen (außer Kinder bis 6 Jahre) und einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
- Der Betreiber muss sicherstellen, dass pro Kunde mindestens 20 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen; bei kleineren Bereichen darf nur ein Kunde gleichzeitig im Laden sein.
Dokumente (PDFs)
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