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Erweiterung der COVID‑19‑Schutzmaßnahmen für weitere Betriebe
Verordnung vom 09.04.2020

Zusammenfassung

Im April 2020 wurde die COVID‑19‑Verordnung erweitert: neue Betriebe wie Tankstellen und Werkstätten wurden aufgenommen, Kundenbereiche über 400 m² unterliegen strengeren Regeln, und es gelten Masken‑ und Abstandspflichten. Die Änderungen traten am 13. April 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/9/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erweitert die Liste der Betriebe, für die spezielle Schutzmaßnahmen gelten – dazu zählen Tankstellen, KFZ‑ und Fahrradwerkstätten, Baustoff‑, Eisen‑ und Holzhandel sowie Pfandleihanstalten.
  • Für sonstige Betriebsstätten des Handels gilt ein Kundenbereich von maximal 400 m²; bei kleineren Flächen gelten abweichende Regelungen, die im Detail weitere Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Mitarbeiter*innen und Kund*innen müssen eine gut sitzende Maske tragen (außer Kinder bis 6 Jahre) und einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten.
  • Der Betreiber muss sicherstellen, dass pro Kunde mindestens 20 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen; bei kleineren Bereichen darf nur ein Kunde gleichzeitig im Laden sein.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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