COVID‑19‑Ziviljustiz‑VO: Sonderregelungen für Gerichtseinreichungen während der Pandemie
Verordnung vom 20.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht Personen, die wegen COVID‑19 zu Hause bleiben müssen und keinen Anwalt haben, Anträge per Telefon und E‑Mail an das Gericht zu senden. Zudem können sie Anträge auf einstweilige Verfügung über Sicherheitsbehörden oder Opferschutzeinrichtungen einreichen.Bundesministerium für Justiz4/20/2020XXVII
Gerichtswesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Personen, die wegen COVID‑19 zu Hause bleiben müssen und keinen Anwalt haben, können Anträge per Telefon und anschließend per E‑Mail an das zuständige Gericht senden; dem Antrag müssen ein Identitätsnachweis und der Bescheid über die Wohnungsanordnung beigefügt werden.
- Während eines Betretungs‑ und Annäherungsverbots können dieselben Personen Anträge auf einstweilige Verfügung (nach §§ 382b/382e EO) über ein öffentliches Sicherheitsorgan einreichen; das Organ muss den Antrag innerhalb von zwei Wochen an das Gericht weiterleiten, vorzugsweise elektronisch.
- Eine Opferschutzeinrichtung kann im Namen der betroffenen, nicht anwaltlich vertretenen Person Anträge (inkl. einstweilige Verfügungen) per E‑Mail einreichen, wenn sie eine Vollmacht hat; die Einrichtung muss vorher telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufnehmen.
Dokumente (PDFs)
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