<!--[0-->Änderung der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung (2020)<!--]-->
Änderung der COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung (2020)
Verordnung vom 21.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 168/2020 ändert die COVID‑KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung, indem sie für das Jahr 2020 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 7 000 Millionen Euro festsetzt.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend4/21/2020XXVII
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.01.2020 Außer Kraft ab 31.12.2020
  • Die Verordnung legt für das Jahr 2020 eine finanzielle Obergrenze von 7 000 Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest.
  • Die gesetzliche Grundlage der Änderung ist § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes (AMPFG).
  • Die Novellierungsanordnung fügt § 1 in die KurzarbeitObergrenzen‑Verordnung ein, in dem die Obergrenze für 2020 festgeschrieben wird.
Image of politician Aschbacher Christine, Mag. (FH)

Aschbacher Christine, Mag. (FH)

Ohne Klub

Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.