Zusammenfassung
Die Verordnung 168/2020 ändert die COVID‑Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung, indem sie für das Jahr 2020 die finanzielle Obergrenze für Kurzarbeitsbeihilfen auf 7 000 Millionen Euro festsetzt.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend4/21/2020XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020 Außer Kraft ab 31.12.2020
- Die Verordnung legt für das Jahr 2020 eine finanzielle Obergrenze von 7 000 Millionen Euro für Kurzarbeitsbeihilfen fest.
- Die gesetzliche Grundlage der Änderung ist § 13 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik‑Finanzierungsgesetzes (AMPFG).
- Die Novellierungsanordnung fügt § 1 in die Kurzarbeit‑Obergrenzen‑Verordnung ein, in dem die Obergrenze für 2020 festgeschrieben wird.
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