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COVID‑19‑Sonderverordnung für Universitäten und Pädagogische Hochschulen (Sommer‑/Wintersemester 2020/21)
Verordnung vom 22.04.2020

Zusammenfassung

Die C‑UHV regelt wegen COVID‑19 Sondermaßnahmen für Universitäten und Pädagogische Hochschulen: Aufhebung der lehrveranstaltungsfreien Zeit, digitale Lehre, verlängerte Fristen, befristete Beurlaubungen und ein Enddatum am 30. September 2021.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/22/2020XXVII
Bildung

Schwerpunkte

  • Im Sommersemester 2020 entfällt die lehrveranstaltungsfreie Zeit, sodass Vorlesungen und Prüfungen auch im Juli, August und September stattfinden können.
  • Curricula und Änderungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft, wenn sie bis zum 1. September 2020 veröffentlicht wurden.
  • Die Nachfrist für die Zulassung im Sommersemester 2020 endet am 30. Juni 2020; die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 endet am 30. September 2020, kann aber verlängert werden.
  • Studierende können sich wegen COVID‑19 für das Sommersemester 2020 beurlauben; während der Beurlaubung bleibt bereits erbrachte Studienleistung gültig und die Studienbeitragspflicht entfällt.
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Faßmann Heinz, Dr.

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