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COVID‑19‑Studienförderungsverordnung (C‑StudFV) – Sonderregelungen für das Sommersemester 2020
Verordnung vom 22.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt Sondermaßnahmen für die Studienförderung im Sommersemester 2020 wegen COVID‑19: Sie sichert bestehende Ansprüche, verlängert Förderzeiträume und Fristen und schafft Ausnahmen bei Rückzahlungspflichten.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/22/2020XXVII
Bildung

Schwerpunkte

  • Der Anspruch auf Studienförderung bleibt erhalten, auch wenn das Studium durch COVID‑19‑bedingte Einschränkungen beeinträchtigt wird.
  • Die Anspruchsdauer für Studienbeihilfe (und das Mobilitätsstipendium) wird um ein Semester verlängert, sofern die Höchstdauer noch nicht überschritten ist.
  • Die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs wird um ein Semester verlängert; gleichzeitig entfällt die Rückzahlungspflicht, wenn der Nachweis im Sommersemester 2020 nicht erbracht werden kann.
  • Für die Beihilfe zum Auslandsstudium muss kein Studienerfolg nachgewiesen werden, wenn das Studium im Sommersemester 2020 von COVID‑19 betroffen war; bereits ausgezahlte Raten bis April 2020 müssen nicht zurückgezahlt werden.
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Faßmann Heinz, Dr.

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