Änderung der COVID‑19‑Berufsschulverordnung – Ausnahmeregelungen für Präsenzunterricht ab Juni 2020
Verordnung vom 30.04.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ändert die COVID‑19‑Berufsschulverordnung, um Schülern ab dem 3. Juni 2020 eine Befreiung vom ortsungebundenen Unterricht zu ermöglichen – mit Ausnahmen für Salzburg und einer Gültigkeit bis 30. Juni 2020.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung4/30/2020XXVII
Bildung
Schwerpunkte
- Die neue Absatz‑2 zu § 17 regelt, dass die geänderte Anlage A mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (30. April 2020) in Kraft tritt und am 30. Juni 2020 außer Kraft geht.
- Schülerinnen und Schüler von ganzjährigen Berufsschulen können ab dem 3. Juni 2020 vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, außer im Bundesland Salzburg, wo die Entscheidung allein durch die Schulleitung erfolgt.
- Für lehrgangsmäßige Berufsschulen gelten dieselben Ausnahmeregelungen wie für ganzjährige Berufsschulen.
- Die Änderungen beruhen auf dem § 132c des Schulorganisationsgesetzes und weiteren einschlägigen Schulgesetzen.
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