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Änderung der Einreise‑Verordnung wegen COVID‑19 (2020)
Verordnung vom 30.04.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Einreise‑Bestimmungen aus Nachbarstaaten: Sie führt neue Regeln für die Landweg‑Einreise ein, erlaubt Saisonarbeitskräften und Pflegepersonal unter Auflagen das Einreisen per Zug/Bus und definiert Ausnahmen für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz4/30/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Ein neuer Paragraph 1 legt fest, dass Einreise auf dem Landweg nur erlaubt ist, wenn verfassungs‑ und unionsrechtliche Vorgaben dies zwingend erfordern.
  • Saisonarbeitskräfte aus Land‑ und Forstwirtschaft sowie Pflege‑ und Gesundheitspersonal dürfen per Zug oder Bus einreisen, müssen jedoch eine 14‑tägige selbstüberwachte Quarantäne absolvieren und bei einem negativen Test diese beenden können; bei fehlender Unterkunft ist ein Nachweis erforderlich.
  • In § 3a Abs. 1 wird ergänzt, dass Personen, die aus besonders wichtigen medizinischen Gründen eine Behandlungsgenehmigung einer österreichischen Krankenanstalt besitzen, von bestimmten Einreise‑Beschränkungen ausgenommen werden können.
  • § 4a führt eine Ausnahme für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel ein, wenn das Verkehrsmittel ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium durchquert.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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