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COVID‑19‑Risikogruppe‑Verordnung 2020 – Definition und Attestregelung
Verordnung vom 07.05.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Risikogruppe‑Verordnung legt fest, welche chronischen Erkrankungen und Zustände Personen als besonders gefährdet einstufen und regelt die Ausstellung von Risiko‑Attesten ab dem 6. Mai 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/7/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert die allgemeine COVID‑19‑Risikogruppe, also Personen, die wegen bestimmter Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben.
  • Zu den medizinischen Indikationen zählen schwere Lungenerkrankungen, Herzinsuffizienz, aktive Krebserkrankungen, Immunsuppression nach Organ‑ oder Knochenmarkstransplantation, chronische Nieren- und Lebererkrankungen, schwere Adipositas (BMI ≥ 40), Diabetes mit hohen Blutzuckerwerten sowie arterielle Hypertonie mit Endorganschäden.
  • Ein COVID‑19‑Risiko‑Attest darf nur ausgestellt werden, wenn die Person eine der genannten Indikationen hat oder eine andere schwere Erkrankung mit vergleichbarem Risiko vorliegt; die Begründung muss vom Arzt dokumentiert werden.
  • Die Verordnung trat am 6. Mai 2020 in Kraft; seit diesem Datum können Risiko‑Atteste ausgestellt und verwendet werden.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

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