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COVID‑19‑Verordnung für das Schulwesen (C‑SchVO) 2020/21
Verordnung vom 13.05.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt ortsungebundenen Unterricht, Hygienemaßnahmen und digitale Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bis zum Ende des Schuljahres 2020/21, um die COVID‑19‑Folgen im Schulwesen zu bewältigen.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung5/13/2020XXVII
Bildung
Gesundheit
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Einführung von ortsungebundenem Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler ab dem 16. März 2020 bis zum Ende des Schuljahres 2019/20; die Klassen 1‑8 erhalten ab dem 18. März 2020 vollständig remote Unterricht.
  • Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für bestimmte Schularten, Klassenstufen und Gruppen (z. B. Abschlussklassen ab dem 4./5. Mai 2020), detailliert in Anlage A.
  • Umsetzung von Hygienemaßnahmen nach Anlage B, darunter ein Mindestabstand von einem Meter, das Tragen von Mund‑Nasen‑Schutz und zeitversetzter Unterricht, die für alle Schulen gelten.
  • Leistungsfeststellung und Prüfungen dürfen mittels elektronischer Kommunikation (Video‑ oder Telefonkonferenz) durchgeführt werden; mündliche Prüfungen sind auf maximal 30 Minuten begrenzt.
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Faßmann Heinz, Dr.

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Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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