Sonderregelungen für Arzneimittel und medizinischen Sauerstoff während der COVID‑19‑Pandemie
Verordnung vom 15.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht während der COVID‑19‑Pandemie die Nutzung von Arzneimitteln über deren offizielles Verfallsdatum hinaus, wenn Sicherheit nachgewiesen wird, und regelt die Abgabe von medizinischem Sauerstoff aus nicht‑zertifizierten Behältern.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/15/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Hersteller können das Inverkehrbringen von Arzneimitteln über das reguläre Verfallsdatum hinaus beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass kein Risiko für Patienten besteht und keine Alternativpräparate verfügbar sind.
- Der Antrag muss per E‑Mail an das BASG gesendet werden und Angaben zu Zulassungsinhaber, Arzneimittelspezialität, Zulassungsnummer, Chargennummer, Stabilitätsdaten, Verfallsdatum und geplanter Abgabedauer enthalten.
- Nach Prüfung veröffentlicht das BASG die zugelassenen Arzneimittel in einer öffentlich einsehbaren Liste auf seiner Website.
- Erfüllt ein Hersteller die Voraussetzungen nicht mehr, muss er das BASG unverzüglich informieren; das BASG entfernt das Arzneimittel dann sofort aus der Liste.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.