Änderung der Dienstgradeverordnung 2018 – genderneutrale Formulierungen, erweiterte Unteroffizierdefinition und Regelungen für freiwillige Auslandseinsätze
Verordnung vom 26.05.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 226/2020 ändert die Dienstgradeverordnung 2018: Sie erweitert die Unteroffiziersdefinition, führt genderneutrale Formulierungen ein, legt neue Kriterien für die Bestimmung von Dienstgraden fest und ermöglicht freiwillige Meldungen für Auslandseinsätze. Das Inkrafttreten erfolgt am 1. Oktober 2020.Bundesministerium für Landesverteidigung5/26/2020XXVII
Verteidigung
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Schwerpunkte
- Die Definition von Personen, die als Unteroffiziere eingesetzt werden können, wird erweitert, sodass Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 WG eine Unteroffiziersfunktion übernehmen, einbezogen werden.
- Die Wortfolge „Frauen und Männer“ wird durch die geschlechtsneutrale Formulierung „alle Geschlechter“ ersetzt.
- Der jeweils zu führende Dienstgrad wird innerhalb der Verwendungsgruppe anhand von drei Kriterien bestimmt: (1) Zuordnung einer Planstelle nach § 2 BDG, (2) Erreichen des erforderlichen Besoldungsdienstalters (§ 12 GeHG) und (3) Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
- Personal des Bundesheeres kann sich freiwillig für Auslandseinsätze melden; dafür ist eine Wartefrist von drei Monaten nach Erreichen des Dienstgrades Gefreiter vorgesehen.
Dokumente (PDFs)
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