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Änderung der Meldungsvorschriften für Präsenz‑/Ausbildungsdienst (2020)
Verordnung vom 26.05.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2020 ändert die Meldungsvorschriften für den Präsenz‑ bzw. Ausbildungsdienst: Sie ersetzt den Begriff „Hauptverband“ durch „Dachverband“, fügt einen neuen Paragraph 3 ein und wirkt rückwirkend zum 1. Jänner 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/26/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ wird durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
  • Nach § 2 wird ein neuer Paragraph 3 eingefügt, der die Regelungen zur Meldung der Dienstdauer konkretisiert.
  • Die geänderte Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Jänner 2020 in Kraft.
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Anschober Rudolf

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Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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