Zusammenfassung
Die Verordnung 232/2020 passt die Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung an aktuelle EU‑Vorschriften an, ändert zahlreiche Fachbegriffe und Verweise, und führt neue Meldepflichten für bestimmte alkoholische Getränke ein.Bundesministerium für Finanzen5/27/2020XXVII
Steuerwesen
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
- Im ersten Paragraphen wird das Wort „Gemeinschaft“ durch „Union“ ersetzt, um die Terminologie an die EU‑Bezeichnung anzupassen.
- Die Verweisungen auf EU‑Verordnungen werden aktualisiert, z. B. die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und die Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
- In § 2 wird die Verweisung von „Artikel 91“ zu „Art. 86“ geändert.
- Für alkoholische Getränke mit mehr als 22 % Vol. Alkoholgehalt wird die zulässige Behältergröße auf maximal 0,1 l begrenzt; die Gesamtmenge darf 1 l nicht überschreiten.
Dokumente (PDFs)
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