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Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung (3. LV‑Novelle) – neue Regelungen für Kulturstätten
Verordnung vom 28.05.2020

Zusammenfassung

Die 3. COVID‑19‑Lockerungsverordnung ergänzt § 10 Abs. 11 um Ziffer 8, die das Betreten von Theatern, Konzertsälen, Kinos, Varietés und Kabaretts erlaubt, wenn Besucher mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen anreisen, und fügt nach § 13 Abs. 4 einen neuen Absatz 4a ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/28/2020XXVII
Gesundheit
Kulturpolitik

Schwerpunkte

  • Ein neuer Ziffer‑Punkt (Z 8) wird eingefügt, der das Betreten von Theatern, Konzertsälen, Kinos, Varietés und Kabaretts erlaubt, wenn die Anreise mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt.
  • Der zweite Absatz von § 10 Abs. 11 erhält die Bezeichnung (12), um die neue Ziffer 8 eindeutig zuzuordnen.
  • Nach § 13 Abs. 4 wird ein neuer Absatz 4a eingefügt, der weitere Details zur Anwendung der Änderungen enthält.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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