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COVID‑19‑Schulverordnung: Ergänzungsunterricht, elektronische Prüfungen & Friständerungen (2020)
Verordnung vom 02.06.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 248/2020 ändert die COVID‑19‑Schulverordnung: Sie führt ergänzenden Sportunterricht, erlaubt elektronische Prüfungen, passt Fristen an und legt fest, welche Regelungen mit 02.06.2020 in Kraft treten und welche zum Schuljahresende 2020/21 enden.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung6/2/2020XXVII
Bildung
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Schuljahres Ergänzungsunterricht im Fach „Bewegung und Sport“ anbieten, um versäumten Sportunterricht nachzuholen.
  • Prüfungen, für die die Externistenprüfungsverordnung gilt, dürfen in elektronischer Form durchgeführt werden.
  • Der Hinweis „auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20“ wird zu „ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung“ geändert.
  • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Schuljahres 2019/20 nicht getestet wurden, bleiben bis zur Testung auf derselben Schulstufe; nach Testung können Beschlüsse gemäß § 25 Abs. 5c SchUG gefasst werden.
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Faßmann Heinz, Dr.

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Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
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