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Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2020)
Verordnung vom 10.02.2020

Zusammenfassung

Die 25. Verordnung legt für Februar 2020 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten2/10/2020XXVII
öffentlicher Dienst

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.02.2020 Außer Kraft ab 29.02.2020
  • Für den Monat Februar 2020 werden für jede im Ausland tätige Bundesbedienstete ein Hundertsatz festgelegt, der die Grundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bildet.
  • Die Verordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport erlassen.
  • Die Hundertsätze variieren je nach Stadt von 1 % (z. B. Doha) bis zu 50 % (Hongkong).
  • Nur für den Monat Februar 2020 gelten die festgesetzten Sätze; spätere Monate werden in separaten Verordnungen neu bestimmt.
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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