Zusammenfassung
Die Verordnung vom 25. Juni 2020 ändert die COVID‑19‑Sonderregelungen für den Strafvollzug: Fristen werden bis 31. August ausgesetzt, Besucherzahlen auf zwei begrenzt, ein Datum wird angepasst und ein neuer Absatz tritt am 1. Juli in Kraft.Bundesministerium für Justiz6/25/2020XXVII
Verwaltungsrecht
öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Fristen, die bis zum 30. Juni 2020 noch nicht abgelaufen waren, werden bis zum 31. August 2020 ausgesetzt und laufen am 1. September 2020 neu.
- Es dürfen nicht mehr als zwei Besucher gleichzeitig zu einem Strafgefangenen zugelassen werden.
- Das Datum im ersten Absatz von § 7 wird von „30. Juni 2020“ auf „31. Juli 2020“ geändert.
- Ein neuer Absatz (4) in § 10 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und verweist auf die geänderten §§ 1, 5 Abs. 2 und 7 Abs. 1.
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