<!--[0-->Verordnung zur Rechts­hilfe für ausgewählte UN‑Einrichtungen<!--]-->
Verordnung zur Rechts­hilfe für ausgewählte UN‑Einrichtungen
Verordnung vom 02.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Österreich den drei genannten UN‑Einrichtungen – einem Syrien‑Mechanismus, dem UNITAD‑Team und dem Myanmar‑Untersuchungsmechanismus – nach dem IG‑ZG Rechtshilfe leisten muss. Sie tritt am 3. Juli 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz7/2/2020XXVII
internationale Beziehungen

Schwerpunkte

In Kraft ab 03.07.2020
  • Die Verordnung nennt drei UN‑Einrichtungen, für die Österreich nach dem IG‑ZG Rechtshilfe leisten muss.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 3. Juli 2020, in Kraft.
  • Der erste genannte Mechanismus unterstützt die Untersuchung und Verfolgung der schwersten Verbrechen, die seit 2011 im syrischen Konflikt begangen wurden.
  • Das zweite Instrument, das UNITAD‑Team, ist für Verbrechen des Islamischen Staates in Irak und Levante zuständig.
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

Bundesministerin für Justiz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.