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Verordnung zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung (2020)
Verordnung vom 18.02.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass Hersteller*innen von verschreibungspflichtigen Medikamenten Lieferengpässe melden und das Bundesamt diese Informationen öffentlich macht; ein Exportverbot für betroffene Arzneien wird ebenfalls eingeführt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz2/18/2020XXVII
Gesundheit
Exportbeschränkungen
Arzneimittelversorgung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.04.2020
  • Zulassungsinhaber*innen müssen jede länger als zwei Wochen andauernde Nicht‑Verfügbarkeit oder jede über vier Wochen unzureichende Verfügbarkeit verschreibungspflichtiger Medikamente unverzüglich melden.
  • Das BASG veröffentlicht die betroffenen Arzneien in einer öffentlich zugänglichen Online‑Liste, sobald die Meldung geprüft ist.
  • Wird die Einschränkung behoben, muss der Zulassungsinhaber das BASG informieren; das BASG löscht dann den Eintrag aus der Liste.
  • Erfolgt keine Meldung, kann das BASG eigenständig die Einschränkung feststellen und den Eintrag veröffentlichen.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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