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Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) – Übergangsbestimmung und neue Barumsatz‑Regelung
Verordnung vom 09.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Registrierkassensicherheitsverordnung, fügt im Inhaltsverzeichnis und im Hauptstück einen Hinweis auf eine Übergangsbestimmung ein und ergänzt nach § 25 Abs. 4 einen neuen Absatz 5, der Barumsätze für das zweite Halbjahr 2020 nach Steuersätzen in die Signatur‑ bzw. Siegelerstellung einbezieht.
Bundesministerium für Finanzen7/9/2020XXVII
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 25 Inkrafttreten“ die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ eingefügt, um auf die zeitlich begrenzte Regelung hinzuweisen.
  • Im 5. Hauptstück wird in der Überschrift „Inkrafttreten“ ebenfalls die Wortfolge „bzw. Übergangsbestimmung“ ergänzt.
  • Nach § 25 Abs. 4 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Er legt fest, dass für Barumsätze im Zeitraum vom 30. Juni 2020 bis zum 1. Jänner 2021 der Betrag nach den jeweiligen Steuersätzen des UStG (nach § 10 bzw. abweichend nach § 28 Abs. 51/52) in die Signatur‑ bzw. Siegelerstellung einbezogen werden muss.
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Blümel Gernot, Mag., MBA

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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