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Maskenpflicht in geschlossenen Kundenbereichen (COVID‑19‑Novelle 8)
Verordnung vom 22.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 332/2020 verpflichtet in geschlossenen Kundenbereichen von Apotheken, Lebensmittelhandel, Banken, Post und Pflegeeinrichtungen das Tragen einer Mund‑ und Nasenmaske ab dem 23. Juli 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/22/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Beim Betreten geschlossener Kundenbereiche von Apotheken, Lebensmittelgeschäften, Banken, Post und Pflegeeinrichtungen muss eine Mund‑ und Nasenabdeckung getragen werden.
  • Betreiber und deren Mitarbeitende müssen die Schutzvorrichtung tragen, wenn sie im Kundenkontakt stehen und keine gleichwertige räumliche Trennung vorhanden ist.
  • Die neu eingefügte Regelung tritt am 23. Juli 2020 in Kraft.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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