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Änderung der COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug (Verordnung 341/2020)
Verordnung vom 29.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 341/2020 passt die COVID‑19‑Maßnahmen im Strafvollzug an: Daten werden bis 31. August 2020 verlängert, Anhörungen bei bedingter Entlassung erfolgen per Video, und die geänderten Regelungen gelten ab 1. August 2020.
Bundesministerium für Justiz7/29/2020XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Das Datum im ersten Satz von § 7 wird von „31. Juli 2020“ auf „31. August 2020“ geändert.
  • Anhörungen im Verfahren über die bedingte Entlassung müssen während der COVID‑19‑Maßnahmen per Video‑ oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, sofern keine zwingenden Gründe für eine persönliche Anhörung vorliegen.
  • Das Datum im ersten Satz von § 9 wird ebenfalls von „31. Juli 2020“ auf „31. August 2020“ geändert.
  • Ein neuer Absatz 5 wird in § 10 eingefügt, der festlegt, dass die geänderten §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 ab dem 1. August 2020 gelten.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

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