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Novelle zur COVID‑19‑Lockerungsverordnung (9.) – Entfernung von Absatzbezeichnungen und Einführung einer Mindestabstandspflicht
Verordnung vom 29.07.2020

Zusammenfassung

Die 9. COVID‑19‑Lockerungsverordnung ändert die bisherige Lockerungsverordnung: Sie streicht überflüssige Absatzbezeichnungen, präzisiert die Abstandspflicht für Personen außerhalb des Haushalts und legt das Inkrafttreten der Änderungen einen Tag nach Veröffentlichung fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/29/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

In Kraft ab 30.07.2020
  • Der erste Absatz des Paragraphen 1 wird komplett gestrichen.
  • Die Bezeichnung des Absatzes 2 in § 1 wird entfernt, um die Formulierung zu vereinfachen.
  • Im zweiten Satz von § 4 Abs. 3 wird die Formulierung geändert: Statt „gilt § 1 Abs. 1“ heißt es nun, dass Personen außerhalb des gemeinsamen Haushalts einen Abstand von mindestens einem Meter einhalten müssen.
  • In § 8 Abs. 2 wird die Formulierung „und § 1 Abs. 1 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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