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Verlängerung der Freistellungsfristen (ASVG & B‑KUVG) bis 31. August 2020
Verordnung vom 30.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert bis zum 31. August 2020 die Möglichkeit von Freistellungen nach § 735 Abs. 3 ASVG und § 258 Abs. 3 B‑KUVG.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend7/30/2020XXVII
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Der Zeitraum, in dem Freistellungen nach den genannten gesetzlichen Regelungen möglich sind, wird bis zum 31. August 2020 verlängert.
  • Die Verlängerung gilt für alle Fälle, die nach § 735 Abs. 3 ASVG freigestellt werden können.
  • Die Verlängerung gilt ebenfalls für alle Fälle, die nach § 258 Abs. 3 B‑KUVG freigestellt werden können.
  • Die Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und endet automatisch mit Ablauf des 31. August 2020.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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