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Änderung der Rebenverkehrsverordnung – neue Gesundheits‑ und Kontrollvorgaben für Mutterreben und Rebschulen
Verordnung vom 30.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 347/2020 ergänzt die Rebenverkehrsverordnung um strengere Gesundheits‑ und Pest‑Kontrollen für Mutterreben und Rebschulen sowie um neue Kennzeichnungsregeln für den EU‑Pflanzenpass. Die neuen Anlagen 4, 5 und 7 gelten seit dem 1. Juni 2020.
Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus7/30/2020XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Schwerpunkte

  • Die neuen Anlagen 4, 5 und 7 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
  • Mutterrebenbestände und Rebschulen müssen sortenrein und sortenecht sein sowie frei von den in den Listen genannten RNQPs.
  • Der Boden, auf dem die Reben angebaut werden, muss nachweislich frei von Schädlingen sein, die als Wirt für die gelisteten Viren dienen können; eine Kontrolle kann entfallen, wenn der Boden seit mindestens fünf Jahren nicht mehr für Reben genutzt wurde.
  • Die amtliche Kontrollbehörde führt jährlich visuelle Kontrollen durch und muss bei Beanstandungen zusätzliche Feldbesichtigungen anordnen.
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Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
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