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Übertragung der COVID‑19‑Familienlastenausgleichszahlungen an die Länder
Verordnung vom 31.07.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung überträgt die Auszahlung von COVID‑19‑Hilfen nach § 38a Familienlastenausgleichsgesetz vom Bundesminister an die Landeshauptleute und gilt vom 01.08.2020 bis zum 30.06.2021.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/31/2020XXVII
Gesundheit
Finanzwesen
Sozialpolitik
Pandemie‑Bewältigung
Öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen nach § 38a wird vom Bundesminister an den Landeshauptmann übertragen.
  • Die Auszahlungen erfolgen nach den vom Bundesminister erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Sozialhilfe‑ und Mindestsicherungsbezieher im Zuge der COVID‑19‑Krisensituation.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft (01.08.2020) und verliert am 30.06.2021 ihre Gültigkeit.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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