Einreise‑Test‑ und Quarantäneverpflicht wegen SARS‑CoV‑2 (Verordnung 354/2020)
Verordnung vom 31.07.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 354/2020 verpflichtet alle einreisenden Personen aus dem Schengen‑Raum und bestimmten Drittstaaten, ein ärztliches Gesundheitszeugnis mit negativem SARS‑CoV‑2‑Test (max. 72 Std.) vorzulegen; fehlt dieses, ist eine zehn‑tägige Selbst‑ oder Unterkunfts‑Quarantäne zu leisten, deren Kosten die Reisenden selbst tragen. Kinder bis 6 Jahre sind ausgenommen, und die Regelungen gelten seit dem 31. Juli 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/31/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Alle Personen, die aus dem Schengen‑Raum oder den genannten Drittstaaten nach Österreich einreisen wollen, müssen bei der Grenzkontrolle ein ärztliches Gesundheitszeugnis mit negativem molekularbiologischem SARS‑CoV‑2‑Test (nicht älter als 72 Stunden) vorlegen.
- Fehlt das Gesundheitszeugnis, muss die einreisende Person eine zehn‑tägige Selbst‑ oder Unterkunfts‑Quarantäne absolvieren; die Kosten für die Unterkunft trägt sie selbst.
- Für Reisende aus den in Anlage A1 genannten Staaten gelten dieselben Vorgaben; für die in Anlage A2 genannten Staaten muss zusätzlich innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise ein negativer Test durchgeführt werden.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Testpflicht ausgenommen.
Dokumente (PDFs)
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