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Novelle der NPO‑Fonds‑Richtlinien zur EU‑Konformität bei COVID‑19‑Beihilfen
Verordnung vom 07.08.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 1/2020-Novelle passt die NPO‑Fonds‑Richtlinien an EU‑Staatshilferegeln an, legt Höchstbeträge für COVID‑19‑Beihilfen fest und führt neue Berichtspflichten ein.
Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport8/7/2020XXVII
Finanzwesen
Sozialpolitik
Verwaltungsorganisation

Schwerpunkte

In Kraft ab 10.08.2020
  • Organisationen, die wirtschaftliche Tätigkeiten (Waren‑ oder Dienstleistungsangebote) ausüben, gelten nach EU‑Recht als Unternehmen und erhalten nur Beihilfen, die mit Art. 107 AEUV vereinbar sind.
  • Für die Bestimmung des Sitzes einer förderberechtigten Organisation wird zusätzlich der Ausdruck „oder eine Betriebsstätte“ eingefügt.
  • Der Höchstbetrag für Beihilfen beträgt 800 000 €, wobei für die landwirtschaftliche Primärproduktion maximal 100 000 € und für Fischerei/Aquakultur maximal 120 000 € zulässig sind.
  • Wenn Beihilfen nach der De‑minimis‑Verordnung gewährt werden, dürfen die Gesamtbeihilfen eines Unternehmens innerhalb von drei Steuerjahren 200 000 € (bzw. branchenspezifische Grenzen) nicht überschreiten.
Image of politician Kogler Werner, Mag. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Kogler Werner, Mag. - 64

GRÜNE

Vizekanzler
Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
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