Novelle der NPO‑Fonds‑Richtlinien zur EU‑Konformität bei COVID‑19‑Beihilfen
Verordnung vom 07.08.2020Zusammenfassung
Die Verordnung 1/2020-Novelle passt die NPO‑Fonds‑Richtlinien an EU‑Staatshilferegeln an, legt Höchstbeträge für COVID‑19‑Beihilfen fest und führt neue Berichtspflichten ein.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport8/7/2020XXVII
Finanzwesen
Sozialpolitik
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
In Kraft ab 10.08.2020
- Organisationen, die wirtschaftliche Tätigkeiten (Waren‑ oder Dienstleistungsangebote) ausüben, gelten nach EU‑Recht als Unternehmen und erhalten nur Beihilfen, die mit Art. 107 AEUV vereinbar sind.
- Für die Bestimmung des Sitzes einer förderberechtigten Organisation wird zusätzlich der Ausdruck „oder eine Betriebsstätte“ eingefügt.
- Der Höchstbetrag für Beihilfen beträgt 800 000 €, wobei für die landwirtschaftliche Primärproduktion maximal 100 000 € und für Fischerei/Aquakultur maximal 120 000 € zulässig sind.
- Wenn Beihilfen nach der De‑minimis‑Verordnung gewährt werden, dürfen die Gesamtbeihilfen eines Unternehmens innerhalb von drei Steuerjahren 200 000 € (bzw. branchenspezifische Grenzen) nicht überschreiten.
Dokumente (PDFs)
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