Zusammenfassung
Die Einreiseverordnung wird geändert: Das Wort „Kroatien“ wird aus Anhang A1 gestrichen, in Anhang A2 nach „Iran“ eingefügt und ein neuer Absatz 1g zu § 7 Abs. 1 f hinzugefügt. Die Änderungen gelten ab dem 17. August 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/14/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Schwerpunkte
- In Anlage A1 wird das Wort „Kroatien“ entfernt, sodass Kroatien nicht mehr zu den betroffenen Ländern der Einreisebeschränkung gehört.
- In Anlage A2 wird nach dem Wort „Iran“ das Wort „Kroatien“ eingefügt, sodass Kroatien nun zu den Ländern gehört, die in dieser Liste genannt werden.
- Nach § 7 Abs. 1 f wird ein neuer Absatz 1g eingefügt, der zusätzliche Bestimmungen zur Einreise im Kontext von SARS‑CoV‑2 enthält.
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