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Bedarfsprüfungs‑Verordnung für Bauvorhaben der Sozialversicherungsträger
Verordnung vom 19.08.2020

Zusammenfassung

Die Bedarfsprüfungs‑Verordnung legt fest, wie die Sozialversicherungsträger ihre geplanten Bauvorhaben vor einer Entscheidung prüfen müssen. Sie fordert eine Vorabinformation des Dachverbands, definiert Prüf‑kriterien und verlangt umfangreiche Unterlagen. Die Verordnung trat am 20. August 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/19/2020XXVII
Gesundheit
Baupolitik
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert einheitliche Grundsätze für die Bedarfsprüfung von Bauvorhaben der Sozialversicherungsträger.
  • Vor der Beschlussfassung müssen die Versicherungsträger den Dachverband informieren und einen Koordinierungsprozess starten, um mögliche Kooperationen zu prüfen.
  • Die Prüfung umfasst acht Kriterien – von Ist‑Zustand über Motive bis hin zu Wirtschaftlichkeit und finanzieller Belastung – und berücksichtigt zudem Energie‑ und Nachhaltigkeitsaspekte.
  • Für jedes Bauvorhaben sind detaillierte Unterlagen zu erstellen, die je nach Art des Vorhabens (Gesundheitseinrichtung, Verwaltungseinrichtung) um spezielle Informationen ergänzt werden.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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