Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht in der COVID‑19‑Krise die Nutzung abgelaufener Medikamente und nicht‑medizinischer Sauerstoffbehälter, wenn ein nachweislicher Bedarf besteht. Sie regelt das Antragsverfahren beim BASG, die Veröffentlichung von Ausnahmeregelungen und die Verteilung knapper Arzneimittel an Notkrankenanstalten.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/31/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Zulassungsinhaber können bei nachweislichem Medikamentenmangel beim BASG einen Antrag stellen, um das Inverkehrbringen über das offizielle Verfallsdatum hinaus zu erlauben, wenn Sicherheit und Wirksamkeit gewährleistet sind.
- Der Antrag muss per E‑Mail an nat@basg.gv.at eingereicht werden und Name, Produkt, Zulassungs‑ und Chargennummer, Stabilitätsdaten, Verfallsdatum sowie die geplante Abgabedauer enthalten.
- Genehmigte Ausnahmeregelungen werden auf der BASG‑Webseite veröffentlicht; bei Wegfall des Bedarfs muss das Unternehmen dies melden, damit das BASG den Eintrag löscht.
- Personen, die wegen behördlicher Anordnungen (z. B. Quarantäne) unter Auflagen stehen, dürfen an klinischen Prüfungen teilnehmen – die sonstige Einschränkung entfällt.
Dokumente (PDFs)
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