Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung (Masken‑ und Veranstaltungsregeln)
Verordnung vom 12.09.2020Zusammenfassung
Die Novelle der COVID‑19‑Lockerungsverordnung führt eine generelle Masken‑Pflicht in geschlossenen Kundenbereichen, legt Ausnahmen für Feuchträume fest, regelt das Sitzen beim Essen und beschränkt Besucherzahlen bei Veranstaltungen. Für größere Events sind ein Präventionskonzept und ein COVID‑19‑Beauftragter verpflichtend; alle Änderungen gelten ab dem 14. September 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/12/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 14.09.2020
- In allen geschlossenen Kundenbereichen von Betrieben müssen Besucher, Betreiber und deren Mitarbeitende eine Maske tragen, sofern keine andere Schutzmaßnahme wie räumliche Trennung vorhanden ist.
- Die Masken‑Pflicht gilt zusätzlich in Verwaltungsbehörden und Gerichten, wenn dort Personen im Rahmen des Parteienverkehrs zusammenkommen.
- Die Masken‑Pflicht gilt nicht in Feuchträumen wie Duschen oder Schwimmhallen.
- In geschlossenen Räumen darf man Speisen und Getränke nur im Sitzen an fest zugewiesenen Plätzen verzehren.
Dokumente (PDFs)
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