Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Unternehmen, erwartete Verluste aus 2020 bereits bei der Steuerveranlagung 2019 zu berücksichtigen, indem sie bis zu fünf Millionen Euro als „COVID‑19‑Rücklage“ abziehen können.Bundesministerium für Finanzen9/17/2020XXVII
Finanzwesen
Schwerpunkte
- Unternehmen können bis zu 30 % des positiven Gewinns aus 2019 als Rücklage ansetzen, wenn im Jahr 2020 ein Verlust erwartet wird.
- Die Rücklage kann bis zu 30 % (ohne Nachweis) bzw. bis zu 60 % (mit glaubhaft gemachter Verlustprognose für 2020) des Gewinns von 2019 betragen, höchstens jedoch fünf Millionen Euro.
- Die COVID‑19‑Rücklage wird bei der Veranlagung 2019 vom Gesamteinkommen abgezogen und im Jahr 2020 wieder als Hinzurechnung berücksichtigt, ohne die Höhe der betrieblichen Einkünfte zu verändern.
- Der Antrag auf Bildung der Rücklage kann ab dem 21. September 2020 gestellt werden; ist das betreffende Steuerjahr bereits rechtskräftig veranlagt, gilt der Antrag als rückwirkendes Ereignis.
Dokumente (PDFs)
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