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Verlängerung der erhöhten Notstandshilfe bis Ende 2020
Verordnung vom 30.09.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung verlängert den Anspruch auf die erhöhte Notstandshilfe nach § 81 Abs. 15 AlVG bis zum 31. Dezember 2020. Sie tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und gilt für alle Berechtigten im Zeitraum.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend9/30/2020XXVII
Arbeitslosenversicherung

Schwerpunkte

  • Der Anspruch auf die erhöhte Notstandshilfe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
  • Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft und endet automatisch am 31. Dezember 2020.
  • Die Regelung gilt für alle Personen, die im genannten Zeitraum Anspruch auf Notstandshilfe haben.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
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