<!--[0-->Änderung der COVID‑19‑Universitäts‑ und Hochschulverordnung (C‑UHV) – Einführung von § 13a für das Wintersemester 2020/21<!--]-->
Änderung der COVID‑19‑Universitäts‑ und Hochschulverordnung (C‑UHV) – Einführung von § 13a für das Wintersemester 2020/21
Verordnung vom 01.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 422/2020 ergänzt die COVID‑19‑Universitäts‑ und Hochschulverordnung um § 13a, der Pädagogischen Hochschulen im Wintersemester 2020/21 erlaubt, Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der Semesterferien abzuhalten.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/1/2020XXVII
Bildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 01.10.2020
  • Ein neuer Paragraph 13a erlaubt Pädagogischen Hochschulen, im Wintersemester 2020/21 Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der Semesterferien durchzuführen.
  • Die Sonderregelung weicht von § 36 des Hochschulgesetzes ab, sodass die üblichen Beschränkungen für Vorlesungsfreie Zeiten nicht gelten.
  • Für Pädagogische Hochschulen gelten im Wintersemester 2020/21 die Bestimmungen von § 10 und § 11, wobei bei mündlichen Prüfungen das Transparenz‑Kriterium bis zum 30. April 2021 erfüllt sein muss.
  • Der neue Paragraph 13a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (1. Oktober 2020) in Kraft.
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Faßmann Heinz, Dr.

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