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Änderung der Geldstrafenverordnung für Pandemie‑Maßnahmen
Verordnung vom 02.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 2. Oktober 2020 ändert die Geldstrafenregelung für Verstöße gegen das Epidemie‑ und COVID‑19‑Gesetz, ersetzt alte Gesetzesbezüge und legt neue Bußgelder von 25 € bzw. 50 € für Masken‑ und Abstandspflichtverstöße fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/2/2020XXVII
Gesundheit
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

In Kraft ab 03.10.2020
  • In § 1 wird die Bezugnahme auf das alte Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 durch das aktuelle Gesetz BGBl. I Nr. 104/2020 ersetzt.
  • In § 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingeführt und ein neuer Absatz 2 mit konkreten Geldbeträgen für Verstöße ergänzt.
  • Die Anlage legt Bußgelder fest: 25 € für das Fehlen einer Schutzvorrichtung (Maske) und 50 € für die Nichteinhaltung des Mindestabstandes, jeweils sowohl nach dem Epidemiegesetz als auch nach dem COVID‑19‑Maßnahmengesetz.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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