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Einmalige Corona‑Gefahrzulage für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 07.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt den Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen um eine einmalige Corona‑Gefahrzulage von 300 € für das Zeitfenster vom 16. März bis 31. Dezember 2020, die bis spätestens Ende 2020 ausgezahlt werden muss.
Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/7/2020XXVII
Arbeitsrecht

Schwerpunkte

  • Arbeitnehmer*innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen erhalten für die Zeit vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2020 eine einmalige Gefahrzulage von 300 €.
  • Die Gefahrzulage wird nicht auf andere freiwillige Zulagen oder Bonuszahlungen angerechnet.
  • Die Auszahlung der Gefahrzulage muss spätestens am 31. Dezember 2020 erfolgen.
  • Die Gefahrzulage wird nicht in die Berechnungsgrundlage für andere Sonderzahlungen einbezogen.
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Aschbacher Christine, Mag. (FH)

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Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
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