Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde und Revisionsverbände ihre Daten elektronisch über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden müssen, wobei nur Datenstrom‑ oder Webservice‑Verfahren zulässig sind.Bundesministerium für Finanzen10/8/2020XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.10.2020
- Die Finanzmarktaufsichtsbehörde muss ihre Daten über das Verfahren FinanzOnline elektronisch an das zuständige Finanzamt für Großbetriebe senden.
- Der Revisionsverband muss seine Daten ebenfalls über FinanzOnline an das Finanzamt für Großbetriebe übermitteln.
- Die Übermittlung ist ausschließlich per Datenstromübermittlung oder Webservice zulässig.
- Die Behörden dürfen zur Datenübermittlung einen Auftragsverarbeiter einsetzen, müssen dessen Namen dem Bundesminister für Finanzen melden und jede Beendigung des Verhältnisses unverzüglich melden.
Dokumente (PDFs)
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