Zusammenfassung
Die Verordnung erklärt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung, wodurch er für alle Rettungs‑ und Krankentransportanbieter in Österreich verbindlich wird. Bestimmte Vertragsbestimmungen und bundesländerspezifische Anhänge bleiben ausgenommen; die Wirksamkeit beginnt am 1. September 2020.Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend10/12/2020XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Österreichischen Roten Kreuzes 2020 zur Satzung, wodurch er auch außerhalb seines bisherigen räumlichen und fachlichen Wirkungsbereichs rechtsverbindlich wird.
- Der Geltungsbereich umfasst alle Anbieter von Rettungs‑ und Krankentransportdiensten in Österreich, ausgenommen Berg‑, Wasser‑, Höhlen‑, Flugrettung und Rettungshundestaffeln.
- Bestimmte Bestimmungen des Kollektivvertrags, die sich auf Fachbereiche außerhalb des definierten Geltungsbereichs beziehen, sowie ausgewählte Abschnitte der bundesländerspezifischen Anhänge bleiben von der Satzung ausgenommen.
- Das im Kollektivvertrag genannte Datum 3. August 2020 wird für alle betroffenen Bestimmungen durch den 31. Dezember 2020 ersetzt.
Dokumente (PDFs)
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