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Änderung der Beitragsverordnung für Schülerheime und Ganztagsbetreuung
Verordnung vom 19.10.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung über Beiträge für Schülerheime wird geändert: Sie umfasst jetzt Kinder aus Praxiskindergärten, ersetzt "Monat" durch "Folgemonats" und legt einen Mindestbeitrag von € 65 pro Monat fest. Die Regelungen gelten seit dem 19.10.2020.
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/19/2020XXVII
Bildung

Schwerpunkte

In Kraft ab 19.10.2020
  • Die Verordnung wird geändert, um Beiträge für Kinder in Praxiskindergärten und -horten zu regeln.
  • Im ersten Absatz wird die Formulierung ergänzt, dass auch Kinder aus Praxiskindergärten und -horten berücksichtigt werden.
  • Das Wort "Monat" wird zu "Folgemonats" geändert, um die Beitragsberechnung genauer zu machen.
  • Ein neuer Absatz legt fest, dass Eltern mindestens € 65 pro Monat zahlen müssen, wenn lokale Kindergartengebühren höher sind.
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Faßmann Heinz, Dr.

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