Zusammenfassung
Die Verordnung über Beiträge für Schülerheime wird geändert: Sie umfasst jetzt Kinder aus Praxiskindergärten, ersetzt "Monat" durch "Folgemonats" und legt einen Mindestbeitrag von € 65 pro Monat fest. Die Regelungen gelten seit dem 19.10.2020.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/19/2020XXVII
Bildung
Schwerpunkte
In Kraft ab 19.10.2020
- Die Verordnung wird geändert, um Beiträge für Kinder in Praxiskindergärten und -horten zu regeln.
- Im ersten Absatz wird die Formulierung ergänzt, dass auch Kinder aus Praxiskindergärten und -horten berücksichtigt werden.
- Das Wort "Monat" wird zu "Folgemonats" geändert, um die Beitragsberechnung genauer zu machen.
- Ein neuer Absatz legt fest, dass Eltern mindestens € 65 pro Monat zahlen müssen, wenn lokale Kindergartengebühren höher sind.
Dokumente (PDFs)
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