Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die COVID‑19‑Maßnahmenverordnung um den Zusatz „und eng anliegend“ bei allen Maskenpflicht‑Bestimmungen, definiert Ausnahmen für Kinder bis zum 6. Lebensjahr und für Personen aus gesundheitlichen Gründen und tritt am 7. November 2020 in Kraft.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/22/2020XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- In allen betroffenen Paragraphen wird nach dem Wort „abdeckende“ die Wortfolge „und eng anliegende“ eingefügt, um den Schutz vor Tröpfchenübertragung zu erhöhen.
- Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Pflicht, eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, ausgenommen.
- Personen, denen das Tragen einer eng anliegenden Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, dürfen eine lockerere, aber vollständig den Mund‑ und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung verwenden.
- Während des Essens und Trinkens entfällt die Maskenpflicht, sodass das Tragen einer Schutzvorrichtung nicht mehr verpflichtend ist.
Dokumente (PDFs)
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