Benennung und Pflichten von Konformitätsbewertungsstellen im Eisenbahnbereich
Verordnung vom 28.10.2020Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Konformitätsbewertungsstellen im Eisenbahnbereich benannt werden, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen und welche Pflichten sie hinsichtlich Unparteilichkeit, Versicherung und Berichterstattung haben.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie10/28/2020XXVII
Verkehr
Schwerpunkte
In Kraft ab 28.10.2020
- Eine Konformitätsbewertungsstelle muss als juristische Person nach österreichischem Recht bestehen und über die personellen und technischen Ressourcen verfügen, um alle ihr zugewiesenen Bewertungsaufgaben nach den EU‑Technischen Spezifikationen (TSI) durchführen zu können.
- Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung besitzen, die mögliche Schäden aus fehlerhaften Konformitätsbewertungen abdeckt.
- Die Benennung erfolgt durch Antrag an die Bundesministerin; nach erfolgreicher Prüfung wird die Benennung über das elektronische EU‑Benennungsinstrument an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt.
- Erfüllt die benannte Stelle die Anforderungen nicht mehr, kann die Behörde die Benennung einschränken, aussetzen oder widerrufen und muss die EU‑Kommission sofort informieren.
Dokumente (PDFs)
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