Zusammenfassung
Die Verordnung vom 29. Oktober 2020 ergänzt die bisherige Prüfungsregelung um einen Wintertermin 2021 und passt entsprechende Formulierungen in mehreren Paragraphen an.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/29/2020XXVII
Bildung
Schwerpunkte
- Der Herbsttermin 2020 wird um den Wintertermin 2021 erweitert; die Formulierung in § 1 Abs. 1 wird entsprechend angepasst.
- In den Paragraphen 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 wird die Formulierung von „und im Herbsttermin 2020“ zu „, im Herbsttermin 2020 und im Wintertermin 2021“ geändert.
- Nach dem Wort „abschließender Arbeiten“ wird die Ergänzung „des Haupttermins 2020“ eingefügt, um den Bezug zum Herbsttermin klarer zu machen.
- Ein neuer Satz wird eingefügt, der regelt, dass die Auswahl der Prüfungsgebiete für den Wintertermin 2021 bis spätestens 4. Dezember 2020 erfolgen muss.
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