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Änderung der COVID‑19‑Einreiseverordnung – Länder‑ und Regionsausnahmen
Verordnung vom 29.10.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Einreiseverordnung wurde am 29. Oktober 2020 geändert. Die Änderungen betreffen vor allem die Listen von Ländern und Regionen in den Anlagen A und B – einige Regionen werden ausgenommen, andere entfernt – und legen das Inkraft‑Datum der überarbeiteten Anlagen auf den 31. Oktober 2020 fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/29/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der bisherige Absatz 2 von § 13 wird in „(3)“ umbenannt und ein neuer Absatz 2 wird eingefügt, der das Inkraft‑Datum der Anlagen A und B (31. Oktober 2020) festlegt.
  • In Anlage A wird bei „Belgien“ die Formulierung „(mit Ausnahme der Regionen Région de Bruxelles‑Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien)“ ergänzt.
  • Der Verweis „Tschechien (mit Ausnahme der Region Prag)“ wird aus Anlage A gestrichen.
  • In Anlage A wird bei „Vereinigtes Königreich“ die Ergänzung „(mit Ausnahme der Regionen East Midlands, North East, Yorkshire and The Humber)“ eingefügt.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

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