Zusammenfassung
Die COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung legt vom 3. November bis zum 30. November 2020 Mindestabstände, Maskenpflicht und Besuchsbeschränkungen für öffentliche Orte, Verkehrsmittel, Gastgewerbe, Pflegeeinrichtungen und Veranstaltungen fest.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/1/2020XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- In öffentlichen Bereichen muss ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden; in geschlossenen Räumen ist zusätzlich das Tragen einer eng anliegenden Maske Pflicht.
- Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur für Notfälle, die Betreuung von hilfsbedürftigen Personen, Grundbedürfnisse, berufliche Zwecke oder Erholung im Freien erlaubt.
- In Bussen, Bahnen, U‑Bahnen und an Flughäfen muss ein Abstand von einem Meter sowie das Tragen einer Maske gelten; bei zu hoher Fahrgastzahl kann der Abstand ausnahmsweise unterschritten werden.
- In Alten‑, Pflege‑ und Behindertenheimen dürfen Besucher nur nach negativem Test (PCR ≤ 48 h, Antigen ≤ 24 h) oder bei Maskenpflicht eintreten; vom 3. Nov. bis 17. Nov. höchstens ein Besucher pro zwei Tage, ab 18. Nov. ein Besucher pro Tag.
Dokumente (PDFs)
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