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Novelle der COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung (Nov 2020)
Verordnung vom 10.11.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑SchuMaV wurde 2020 umfassend geändert: Öffnungszeiten für den Einzelhandel wurden eingeschränkt, neue Test‑ und Maskenpflichten für Pflege‑ und Krankenhäuser eingeführt und Begriffe wie „Antigentest“ vereinheitlicht.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/10/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Für Handelsbetriebe gelten neue Öffnungszeiten: Kunden dürfen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäfte in den letzten vier Wochen an diesem Wochentag frühestens geöffnet waren, und höchstens bis 19 Uhr den Laden betreten.
  • In Betrieben mit Schichtbetrieb dürfen Mitarbeitende durchgehend das Betriebsgelände betreten.
  • Betreiber von Alten‑ und Pflegeheimen müssen Mitarbeitende wöchentlich testen lassen; bei fehlenden Testkapazitäten sind Masken‑ bzw. Atemschutzpflichten vorgesehen. Für Neuaufnahmen, Besucher und externe Dienstleister gelten zusätzlich negative Testergebnisse (maximal 24 h für Antigen‑, 48 h für PCR‑Tests) oder das Tragen von Schutzmasken.
  • Der Begriff „Anti‑Gen‑Test“ wird durch das klarere Wort „Antigentest“ ersetzt.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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