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COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung 2020 – Schutzmaßnahmen gegen die Pandemie
Verordnung vom 15.11.2020

Zusammenfassung

Die COVID‑19‑Notmaßnahmenverordnung vom 15. November 2020 legt für knapp einen Monat strenge Regeln zum Verlassen des Hauses, Abstand und Maskenpflicht sowie Sonderbestimmungen für Geschäfte, Pflegeheime und öffentliche Einrichtungen fest.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/15/2020XXVII
Gesundheit

Schwerpunkte

  • Der Aufenthalt außerhalb des eigenen Wohnbereichs ist nur zu bestimmten Zwecken erlaubt, etwa zur Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse, zum Schutz von Leben und Eigentum oder für berufliche Tätigkeiten.
  • In öffentlichen Außenbereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten; in geschlossenen Räumen muss zusätzlich eine Maske getragen werden.
  • Für Kundenbereiche von Geschäften gelten Öffnungszeiten von 06:00 bis 19:00 Uhr, ein Abstand von einem Meter und eine Maskenpflicht; pro Person muss mindestens 10 m² Fläche zur Verfügung stehen.
  • In Alten‑, Pflege‑ und Behindertenheimen sowie Kranken- und Kuranstalten dürfen nur Bewohner, Personal und notwendige Besucher eintreten; es gilt eine wöchentliche Testpflicht und verpflichtende Masken‑ bzw. Atemschutzmasken für Personal.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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