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Anpassungsfaktor‑Verordnung 2021
Verordnung vom 17.11.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 17. November 2020 legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f des ASVG.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11/17/2020XXVII
Gesundheit
Sozialpolitik

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2021 auf 1,015 fest.
  • Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Faktors ist § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f ASVG.
  • Der Faktor gilt ab dem 1. Januar 2021 und wird für sämtliche Berechnungen im Sozialversicherungsbereich verwendet.
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Anschober Rudolf

GRÜNE

Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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